Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und werden hin und wieder gerne B2B oder B2C als kleine Aufmerksamkeit überreicht – für gute Zusammenarbeit oder zum Zweck der Kundenbindung.
Gerade die herannahende Adventszeit stellt für viele Unternehmen den idealen Zeitpunkt dar, um Geschäftspartnern sowie Kunden eine Freude zu machen und sich auf diese Weise gleichzeitig höflich und diskret erneut in Erinnerung zu bringen.
Doch was gibt es steuerlich zu beachten, wenn Sie ein Präsent überreichen möchten?
Haben Sie beschlossen etwas zu verschenken, können Sie Ihr Präsent auch steuerlich als Betriebsausgabe berücksichtigen – wenn es bestimmte Kriterien erfüllt: nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 EStG gilt dieses als abzugsfähige Betriebsausgabe, wenn Sie das Präsent
Außerdem müssen Sie hierbei die finanzielle Freigrenze beachten:
Pro Jahr und pro Beschenktem darf die Summe der Anschaffungskosten aller Geschenke zusammengenommen die Freigrenze von 35,00 € nicht übersteigen – und zwar
Nicht zu den Anschaffungskosten gehören hingegen Verpackungsmaterialien sowie Versandkosten (R 4.10 Abs. 3 EStR).
Ein kleines Beispiel:
Sie schenken Ihrem Geschäftspartner im Frühjahr eine schöne Flasche Wein für 15 Euro (MwSt. 19 %) und in der Adventszeit ein leckeres Schlemmerpaket mit erlesenen Lebkuchen für 20 Euro (MwSt. 7 %).
Sind Sie Kleinunternehmer, erreichen Sie brutto punktgenau die Freigrenze von 35 Euro!
Sind Sie hingegen Vorsteuerabzugsberechtigt, so können Sie mehr Präsente verschenken:Ihr Wein liegt nach Abzug der Vorsteuer (€ 15 minus 19 % MwSt.) bei € 12,15 und der Lebkuchen (€ 20 minus 7 % MwSt.) bei € 18,60. Insgesamt sind Sie somit bei einer Summe von € 30,75 und können noch für weitere € 4,25 (ohne MwSt.) eine hübsche Kleinigkeit an jemanden überreichen!
Um im Falle einer Betriebsprüfung die jährliche Freigrenze von 35,00 € pro Person nachvollziehbar und somit transparent zu machen, müssen Sie in jedem Fall die Namen der Beschenkten auf den jeweiligen Buchungsbelegen vermerken!
Für den Empfänger nämlich bedeutet ein Geschenk einen sogenannten steuerpflichtigen, geldwerten Vorteil.Möchten Sie das Besteuerungsverfahren ein bisschen vereinfachen, so können Sie als Schenkender im Kontext des Wahlrechtes eine Pauschalsteuer nach § 37b EStG übernehmen!
Doch aufgepasst: Laut einem Urteil des Bundesfinanzministeriums vom 30.03.2017 (IV R 13/14) ist selbst die übernommene Pauschalsteuer als geldwerter Vorteil zu sehen und sollte bei der Prüfung der Freigrenze für Geschenke mit einbezogen werden – was im Widerspruch zur bisherigen Praxis der Finanzverwaltung steht.
Das Bundesministerium für Finanzen hat die Entscheidung IV R 13/14 jedoch mit einem Zusatz im Teil II des Bundessteuerblatt veröffentlicht, welcher besagt, dass die bisherige Regelung aus Vereinfachungsgründen weiterhin anwendbar ist – es bleibt also ziemlich spannend!
Echte Geschenke zählen nicht zur Kategorie sogenannter Give-aways, also Streuwerbeartikel wie beispielsweise Kugelschreiber, Kalender, Schlüsselanhänger, Feuerzeug, etc. Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten solcher Werbegeschenke pro Artikel einen Wert von € 10,00 nicht überschreiten, können Sie diese Give-aways als Betriebsausgabe von Ihrem Gewinn abziehen!
Überreichen Sie ein Werbegeschenk dieser Art, so ist im Gegensatz zu einem echten Geschenk eine Namensangabe des jeweiligen Empfängers nicht notwendig.
Was auch immer Sie verschenken, ein Geschenk ist stets eine Win-win-Situation – einmal für den Beschenkten selbst, aber auch für Sie als Gebenden, nämlich wenn Sie neben der Freude des Bedachten auch in den Genuss eines kleinen steuerlichen Vorteils kommen. Bei mehreren Geschäftspartnern oder vielen Kunden kann da schon eine beträchtliche Summe zusammenkommen.
In diesem Sinne viel Spaß beim Schenken!
Steuerberatung Daniela Kunschke
Diplom Betriebswirtin
Daniela Kunschke
Richard-Wagner Str. 2
68165 Mannheim
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Uhr
sowie sowie nach Vereinbarung.
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
Danke für den informativen Beitrag zum Verschenken als Unternehmer. Ich möchte meinen Partnern gerne Wein verschenken. Das kleine Beispiel macht vieles klar, danke!