Ein kleiner Kompass, um Sie sicher durch die schwierigen Zeiten zu bringen.
Liebe Unternehmerinnen und Unternehmer,
voraussichtlich werden viele Betriebe durch die Corona-Pandemie in diesem Jahr weitaus weniger Einkünfte zu verzeichnen haben. Die Regierung hat schnell reagiert und ein umfassendes Paket mit steuerlichen Liquiditätshilfen geschnürt – mit dem Ziel, die hieraus resultierenden Folgen möglichst abzumildern. Dieser Blogbeitrag soll Ihnen ein kleiner Kompass sein und Sie dabei unterstützen, Ihr Unternehmen möglichst sicher durch die schwierigen Zeiten zu bringen.
Wenn auch Sie von finanziellen Einbußen betroffen sind, können Sie beispielsweise eine Senkung Ihrer Steuervorauszahlungen beantragen. Auch ist es möglich, Ihre Steuerschuld zinslos zu stunden, Sie begleichen Ihre Abgaben dann einfach zu einem späteren Zeitpunkt. In Einzelfällen kann sogar geprüft werden, ob eine Steuerschuld eventuell ganz erlassen werden kann – auch eine Verschiebung der Zwangsvollstreckung bei einer offenen Steuerschuld ist nun einfacher möglich.
Steuerliche Liquiditätshilfen
Um Ihre Zahlungsfähigkeit weitgehend zu erhalten, hält das neue Maßnahmenpaket eine ganze Reihe an Hilfen für Sie und Ihr Unternehmen bereit:
Zwar sieht das Maßnahmenpaket nicht vor, dass Steuern gänzlich erlassen werden können, jedoch kann geprüft werden, ob dies in einzelnen Härtefällen und auf Antrag möglich ist.
Sind Sie selbständig, bzw. haben Sie ein Unternehmen, müssen Sie in der Regel Ihre Steuern im Voraus bezahlen. Auch wenn die Steuerbeiträge erst zum Jahresende anfallen, so sind sie doch bereits unterjährig und im Quartal als Abschlagszahlung zu leisten. Die Termine hierfür sind jeweils der
Müssen Sie mit finanziellen Einbußen rechnen, so ist es in jedem Fall sinnvoll zu prüfen, ob Sie in nächster Zeit einen Antrag auf Minderung der Einkommenssteuer, Körperschaftsteuer und/oder Gewerbesteuer stellen sollten.
Im Zuge der Einkommensteuer werden Ihre privaten Vermögensverhältnisse besteuert. Hier richtet sich die Höhe der Vorauszahlungen nach Ihrer zu erwartenden Jahressteuer sowie Ihren Einkünften. Sinkt im Rahmen der Corona-Krise der Gewinn Ihres Unternehmens (oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit), können Ihre Vorauszahlungen entsprechend angepasst werden. Kontaktieren Sie Ihr Finanzamt – in einem formlosen Antrag können Sie darlegen, wieso und in welcher Höhe Ihr Gewinn niedriger ausfallen wird.
Sämtliche Anträge können Sie formlos stellen; im Rahmen der Corona-Krise ist die Bewilligung in der Regel auch ohne Unterlagen möglich – doch in jedem Fall erweist es sich als Vorteil, sämtliche Unterlagen bereitzuhalten, mit denen Sie Ihren Antrag belegen können, etwa die Ankündigungen von Lieferengpässen Ihrer Zulieferer, die Stornierungen von Aufträgen, Zahlungsschwierigkeiten Ihrer Kunden, Ihre betriebswirtschaftliche Auswertung, etc.
Wichtiger Tipp: Bilden Sie zur Begründung Ihres Antrags am besten Sammelposten, die Ihr Finanzamt schneller erfassen kann. Sie können auch Vergleiche zu Vormonaten erstellen und bereithalten. Stellen Sie einer Auflistung Ihrer entgangenen Einnahmen auch Ihre laufenden Festkosten gegenüber – Miete, Kosten für Energie und Versicherungen, Löhne, etc.
Auch diese Abgaben können auf Antrag gesenkt werden. Da die Körperschaftsteuer im Grunde eine Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften ist, gelten ganz ähnliche Regeln. Auch in diesem Fall kontaktieren Sie Ihr Finanzamt und stellen einen formlosen Antrag – unter den gleichen Voraussetzungen und Gegebenheiten wie bei der Einkommenssteuer.
Wenn Sie die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer senken möchten, gilt auch hier: Formloser Antrag beim Finanzamt auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrages.
Für die Umsatzsteuer errechnen Sie eigenständig die Höhe der Vorauszahlung in Form der Umsatzsteuer-Voranmeldung und leisten dabei gleichzeitig die Zahlung an Ihr Finanzamt. Hierbei haben Sie zwei Optionen, wie Sie Ihre Umsatzsteuer voranmelden:
Die Ist-Versteuerung ist für Unternehmer günstiger, gilt jedoch nur für
Wichtiger Hinweis für die Soll-Versteuerung: Begleicht ein Kunde seine Rechnung nicht (etwa, weil er aufgrund der Krise selbst in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist), so können Sie in der nächsten Voranmeldung die zu viel gezahlte Umsatzsteuer verrechnen. Erforderlich hierfür ist, dass Ihr Kunde Ihnen schriftlich darlegt, aus welchem Grund er die Rechnung nicht (oder nur teilweise) begleichen kann. Befinden Sie sich in der Situation, dass ein Kunde nicht bezahlt, so kontaktieren Sie ihn und fordern Sie eine entsprechende Erklärung an.
Nutzen Sie derzeit die Option der Soll-Versteuerung, so lohnt es sich zu überprüfen, ob Sie unter Umständen zu den Unternehmen gehören, die aufgrund von niedrigen Umsätzen im Vorjahr die Ist-Versteuerung anwenden können!
Möchten Sie zur Ist-Versteuerung wechseln, ist dies per Antrag bei Ihrem Finanzamt möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Auch dieser Antrag kann formlos gestellt werden und muss folgende Daten beinhalten:
Tipp: Haben Sie bereits Sondervorauszahlungen geleistet, können Sie einen Antrag auf Rückerstattung stellen.
Um die Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern, wird auch eine Gewährung von Steuer-Stundungen (Zahlungsaufschub) erleichtert, was bedeutet, dass Sie Ihre Steuerschuld zu einem späteren Zeitpunkt tilgen können als in Ihrem Steuerbescheid datiert steht. Eine Stundung ist generell für sämtliche Arten von Steuern (nebst Zinsen) möglich.
Möchten Sie von der Möglichkeit einer Stundung Gebrauch machen, können Sie dies bei Ihrem Finanzamt glaubhaft begründet beantragen. Ihr Finanzamt kann Ihnen den Zahlungsaufschub gewähren, wenn für Sie die Zahlung der Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte darstellt – und wenn durch die aufgeschobene Zahlung kein Risiko besteht, dass Sie die Steuern später überhaupt nicht mehr zahlen können.
Wenn sich Ihr Unternehmen aufgrund der Pandemie in einer Schieflage befindet, so sollten Sie in jedem Fall über einen Stundungsantrag nachdenken. Ein Zahlungsaufschub im Zusammenhang mit Corona wird derzeit großzügiger gehandhabt, auch die Gewerbesteuer kann unkompliziert gestundet werden.
2 wichtige Tipps: Können Sie einer fälligen Steuerzahlung eine fällige Steuererstattung gegenrechnen, muss das Finanzamt Ihrem Ersuchen nachkommen!
Und: Ihr Antrag auf Stundung wird größere Erfolgsaussichten haben, wenn Sie bereits im gleichen Zug einen „Plan B“ beilegen können, nämlich Ihren Tilgungsplan, in welchem Sie Ratenzahlung anbieten – mit jeweiligem Zeitpunkt sowie der Höhe Ihrer Zahlungsleistung.
Liebe Blogleser*innen, ich hoffe, diese Tipps helfen Ihnen ein bisschen weiter. Ich wünsche Ihnen einen schnellen und sicheren Weg aus der Krise (falls Sie betroffen sind) – sowie das Allerwichtigste in diesen Tagen: Bitte bleiben Sie gesund!
Ihre Daniela Kunschke
Steuerberatung Daniela Kunschke
Diplom Betriebswirtin
Daniela Kunschke
Richard-Wagner Str. 2
68165 Mannheim
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Uhr
sowie sowie nach Vereinbarung.
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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Meine Eltern besitzen eine kleine Firma, und seit der Corona-Virus ausgebrochen ist, haben sie damit zu kämpfen. Vielen Dank für die Informationen über Steuerbeihilfen für Unternehmen im Moment. Ich denke, meine Eltern könnten diese Art von Hilfe bei den Steuern für ihr Unternehmen gebrauchen.
Mein Freund hat einen kleinen Einzelhandel und es ist nicht leicht für ihn. Es ist gut zu wissen, das man die Vorauszahlung der Gewerbesteuer mit einem formlosen Antrag senken kann. Ich werd ihm raten sich mit einem Steuerberater zu treffen, um noch andere Optionen durchzugehen.