Uns erreichen täglich unzählige Anrufe mit Anfragen hinsichtlich der aktuellen Überbrückungshilfen in Zeiten der Corona-Pandemie – unser Telefon steht in diesen Tagen kaum noch still. Um Ihnen schon vorab schnellstmöglich Antworten auf Ihre Fragen geben zu können, haben wir uns kurzfristig entschlossen, für Sie in unserem Blog die wichtigsten Informationen bereit zu stellen – wie Sie mit Ihrem Unternehmen am besten durch die jetzige Zeit kommen.
Hauptleidtragende in dieser Pandemie sind besonders die Gastronominnen und Gastronomen: Noch immer haben Hotellerie, Gastwirtschaft sowie Jugendherbergen mit ungeahnten Umsatzeinbrüchen zu kämpfen. Trotz derzeitiger Lockerungen ist auch für viele weitere Unternehmen unterschiedlichster Branchen längst noch kein „Land in Sicht“– es wird einige Zeit vergehen, bis wieder an die Umsatzzahlen vor Corona angeknüpft werden kann. Dennoch gibt es auch positive Nachrichten, denn Sie haben (sofern Ihr Unternehmen betroffen ist) die Option, Fördermöglichkeitenin Form einer Stabilisierungshilfe zu beantragen. Im Anschluss an diesen Beitrag haben wir für Sie zudem zwei wichtige Linktipps bereitgestellt: Einen Link zur Corona-Soforthilfe des Bundes sowie einen entsprechenden Link des Landes Baden-Württemberg.
Das Ziel dieser Stabilisierungshilfe ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen sowie mittelständischen Unternehmen, welche aufgrund der Corona-Krise durch die vollständige (oder zeitweise) Schließung sowie durch die mit der Pandemie verbundenen Auflagen erhebliche Umsatzeinbußen verschmerzen mussten.
Seit Beginn Juli 2020 hilft der Staat betroffenen Betrieben erneut: Mit einem Überbrückungsgeld – der sogenannten Stabilisierungshilfe. Diese Leistung kann Ihnen dabei helfen, Liquiditätsengpässe abzumildern. Sie ist eine einmalige Zuwendung, die nicht zurückgezahlt werden muss. Einen Förderzeitraum von drei zusammenhängenden Monatenumfassend (die im Anschluss an die Soforthilfe I bis zum 30. November 2020 frei gewählt werden können), bietet sie im Falle der Antragsberechtigung finanzielle Absicherung, und zwar in Höhe von bis zu 3.000 Euro pro Unternehmen plus 2.000 Euro für jeden Beschäftigten in Vollzeit.
Antragsberechtigt sind Unternehmen aus allen Bereichen der Wirtschaft, inklusive gemeinnützige Unternehmen/Einrichtungen, etwa Sozialunternehmen, Vereine und Organisationen mit dauerhaft wirtschaftlicher Tätigkeit am Arbeitsmarkt. So etwa Schullandheime und Jugendherbergen, Träger des internationalen Jugendaustausches sowie Familienferienstätten, etc. Auch Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Handicap zählen hierzu, ebenso Träger für politische Bildung, usw.
Antragsberechtigt sind zudem Soloselbstständige sowie selbstständige Angehörige der freien Berufe in hauptberuflicher Tätigkeit.
Außerdem müssen bestimmte Grundvoraussetzungen gegeben sein: Einbruch des Umsatzes in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten! Hierfür hat der Gesetzgeber die Optiongeschaffen, dass es ausreichend ist, wenn der Umsatzrückgang für die beiden Monate April und Mai zusammengerechnet durchschnittlich 60 Prozent ergibt.
Wurden Unternehmen oder Organisationen neu gegründet, gilt zudem: Bei Gründung nach April 2019 werden anstelle von April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich herangezogen.
Für gemeinnützige Unternehmen gilt, dass in diesem Fall nicht allein die Umsätze, sondern die Einnahmen als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Zu den Einnahmen zählen Umsätze, Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und natürlich auch die Mitgliedsbeiträge.
Wichtig zu wissen: Wer antragsberechtigt ist, darf ab dem 31.12.2019 mit seinem Unternehmen nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein!
Nicht antragsberechtigt ist, wer seine Betriebsstätte und seinen Betriebssitz nicht in Deutschland hat und auch bei keinem deutschen Finanzamt gemeldet ist. Keinen Anspruch haben zu dem öffentliche Unternehmen sowie Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Auch wer sein Unternehmen erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet hat, ist nicht antragsberechtigt.
Das Überbrückungsgeld ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses und als Hilfe zur Begleichung folgender Betriebsaufwendungen gedacht:
Wichtig: Es muss in jedem Fall tatsächlich ein nachweisbarer Liquiditätsengpass bestehen!
Das bedeutet: Die fortlaufenden Einnahmen eines Unternehmens im Förderzeitraum werden aller Voraussicht nach nicht dafür ausreichen, um die Kosten für den laufenden betrieblichen Aufwand abzudecken, so etwa
Wer einen Antrag einreichen möchte, muss in jedem Fall einen Liquiditätsplan beifügen, der vom Steuerberater (kostenpflichtig) abgezeichnet/bescheinigt wurde.
Die Überbrückungshilfe deckt nicht Kosten für den privaten Lebensunterhalt ab, wie etwa Wohnungsmiete, Krankenversicherung, private Altersvorsorge, etc.
Das Antragsverfahren für den Antrag auf Überbrückungshilfe läuft diesmal in zwei Stufen ab. Antragstellung wie Antragseinreichung erfolgen digital.
Der Antrag kann nur in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfergestellt werden. Vereinbaren Sie hierzu am besten einen Termin und beraten Sie die weitere Vorgehensweise.
Ihr/e Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in oder vereidigte/r Buchprüfer*in registriert sich online auf der vom Bund zur Verfügung gestellten Online-Plattform. Antragstellung sowie Einreichung erfolgen ausschließlich auf digitalem Weg. Der Vorteil hierbei ist, dass Ihr/e Steuerberater*in sich zu jederzeit über den Status Ihres Antrags informieren kann. Liegt der fertige Bescheid zum Abruf bereit, erhält er/sie automatisch eine Nachricht, die dann an Sie weitergegeben wird.
Wie bereits erwähnt, erfolgt das Procedere des Antrags in zwei Stufen. Zunächst müssen die Voraussetzungen für eine Antragsstellung gegeben sein und die Höhe der erstattungsfähigen Festkosten mit Hilfe Ihres Steuerberaters glaubwürdig nachgewiesen werden. Anschließend muss der Anspruch durch Ihren Steuerberater nachweislich belegt werden.
Damit Sie einen Antrag stellen können, braucht Ihr Steuerberater folgende Unterlagen:
Die Leistung des Hilfeprogramms ist auf die Monate Juni, Juli und August 2020 bezogen und kann einmalig beantragt werden. Als spätester Abgabetermin gilt der 31. August 2020, für die späteste Auszahlungsfrist der 30. November 2020. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag auch rückwirkend für die Monate Juni, Juli und August zu stellen – auch hier gilt der 31. August 2020 als letztmöglicher Abgabetermin.
Die Höhe der möglichen gewährten Förderleistung richtet sich nach den zu erwartenden Umsatzeinbrüchen in dem Monaten Juni, Juli und August 2020.
So können betroffene Unternehmen/Selbständige einen Anteil in folgender Höhe erhalten:
Als Vergleich gelten die entsprechenden Vorjahresmonate; wurde das Unternehmen erst zwischen dem 1. Juni und dem 31. Oktober 2019 gegründet, orientiert man sich an den Monaten Dezember 2019 sowie Januar und Februar 2020.
Die Berechnung der Förderung erfolgt für jeden Monat separat; beträgt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat weniger als 40 Prozent, wird die Hilfe für diesen jeweiligen Fördermonat entfallen.
Die maximale Fördersumme beläuft sich auf 50.000 Euro je Monat.
Beschäftigt ein Unternehmen bis zu 5 Mitarbeiter, so beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro je Monat.
Arbeiten bis zu 10 Beschäftigte im Unternehmen, beträgt der maximale Erstattungsbetrag 5.000 Euro je Monat.
In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen auch überschritten werden.
Wichtig zu wissen: Der Lohn des Unternehmers selbst wird nicht gefördert.
Für eine Antragsberechtigung sind die Umsätze der Monate April und Mai 2020 von Bedeutsamkeit, denn der Antrag ist nur dann berechtigt, wenn in benannten beiden Monaten zusammengezählt ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 Prozent vorliegt. Das kann auch bedeuten: Ein Umsatzeinbruch im April von 50 Prozent und im Mai von 70 Prozent. Insgesamt müssen es mindestens 60 Prozent ergeben.
Liebe Blogleser*innen, wir hoffen sehr, Ihnen Ihre wichtigsten Fragen etwas beantwortet zu haben. Sollten noch weitere Fragen auftauchen: Damit Sie ohne Umwege gleich zur richtigen Seite gelangen, haben wir Ihnen die FAQs der Überbrückungshilfe-Unternehmen verlinkt.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html
Herzlichst,
Ihr Team von Daniela Kunschke
Steuerberatung Daniela Kunschke
Diplom Betriebswirtin
Daniela Kunschke
Richard-Wagner Str. 2
68165 Mannheim
Telefonzeiten
Montag bis Freitag: 15: 00 – 18:00
Uhr
sowie sowie nach Vereinbarung.
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