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Kurzarbeit – was tun?

15. April 2020Daniela KunschkeAllgemein, Lohn & Personal, UnternehmensberatungKeine Kommentare

Lösungen und Wege aus der Krise

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
die Corona-Krise hat jeden von uns „kalt erwischt“, in vielen Branchen (unter anderem in der Gastronomie, im Tourismus, in der Produktion und im Handel) kommt es teilweise zu immensen Problemen mit der Zahlungsfähigkeit. Viele Unternehmen können ihre laufenden Kosten nicht mehr bedienen, weil die Umsätze dramatisch eingebrochen sind oder der Betrieb zum Stillstand gekommen ist. Die Gründe hierfür sind vielfältig, etwa die Stornierung von Aufträgen, Reisen oder Veranstaltungen. Ein weiterer Grund liegt in der Unterbrechung von Lieferketten, weswegen viele Betriebe ihre gewohnte Leistung drastisch herunterfahren müssen. Die Corona-Krise hat immense Auswirkungen auf die finanzielle Situation vieler Bürgerinnen und Bürger; mit einem vereinfachten Kurzarbeitergeld möchte nun die Bundesregierung Unternehmern sowie Arbeitnehmern unterstützend unter die Arme greifen, damit Unternehmen und Arbeitsplätze auch in der Krise möglichst sicher erhalten bleiben.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Erweist sich die Corona-Krise als Stresstest für Ihr Unternehmen, so können Sie Kurzarbeit anmelden. Der Staat gleicht in diesem Fall mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld vorübergehend den Verdienstausfall (bis zu 12 Monate) von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus, damit die Beschäftigten möglichst ihren Arbeitsplatz behalten. Ziel des Kurzarbeitergeldes ist somit, Entlassungen zu vermeiden!

Wichtig zu wissen: Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist Aufgabe der Unternehmen! Sie müssen Ihre Angestellten und, wenn vorhanden, den Betriebsrat über Ihr Vorhaben informieren, bevor Sie Kurzarbeit anzeigen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und wie lange wird es gezahlt?

Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall des Angestellten und beläuft sich auf 60 Prozent des Verdienstes. Familien mit Kindern erhalten etwas mehr Kurzarbeitergeld – ab einem Kind im Haushalt erhöht sich der Betrag auf 67 Prozent. Die gesetzliche maximale Bezugsdauer beträgt derzeit zwölf Monate.

Kann ich als Unternehmer bei Arbeitsausfällen aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen?

Ja, denn sämtliche Ereignisse, die in Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus stehen, begründen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Hierzu gehören u.a.

  • Lieferengpässe – Unterbrechung von Lieferketten
  • Eine behördlich angeordnete Betriebsschließung, wie etwa derzeit bei Friseuren, Fitness-Studios, Kinos, Schreibwaren, Schmuck, Möbel, etc.

Ist Ihr Unternehmen ebenfalls betroffen und möchten Sie Kurzarbeit beantragen, so wenden Sie sich zunächst an die Bundesagentur für Arbeit und zeigen Sie die Kurzarbeit an. Im Einzelfall prüft die für Sie zuständige Bundesagentur für Arbeit, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergelds gegeben sind.

Sonderregeln im Rahmen der Corona-Pandemie

Um Unternehmen in der jetzigen Krise zu unterstützen, wurden Erleichterungen auf den Weg gebracht. So reicht es für die Beantragung von Kurzarbeitergeld aus, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten des Unternehmens von einem Arbeitsausfall betroffen sind (in der Regel muss ein Drittel der Belegschaft betroffen sein).

Eine weitere gute Nachricht: Hat Ihr Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen getroffen, so wird während der Corona-Krise auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten (Minusstunden) verzichtet.

Wer übernimmt die Sozialversicherungsbeiträge?

Wichtig zu wissen: Während der Phase der Kurzarbeit werden sämtliche Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit übernommen!

Zeitarbeit und Kurzarbeit

Auch Zeitarbeitnehmer (Leiharbeit) können in Kurzarbeit gehen und haben somit einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld!

Darf man zum Kurzarbeitergeld zusätzlich einen Zuverdienst haben?

Ja, wenn das Nebentätigkeitsverhältnis bereits vor Beantragung der Kurzarbeit bestanden hat. Alle Zuverdienste durch Nebentätigkeiten, die hingegen erst nach der Beantragung des Kurzarbeitergeldes aufgenommen wurden, werden in voller Höhe angerechnet.

Eine Ausnahme gibt es für sogenannte „systemrelevante Berufsgruppen“. Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, braucht sich die dabei verdienten Einkünfte nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen zu lassen. Dies gilt für alle, die beispielsweise nebenberuflich in der Landwirtschaft, in Kliniken, in der Logistik oder im Lebensmittelhandel tätig sind. Zu beachten hierbei gilt, dass das Gesamteinkommen aus dem

  • noch gezahlten Arbeitseinkommen
  • dem Kurzarbeitergeld
  • sowie dem Hinzuverdienst

das reguläre Nettoeinkommen nicht übersteigt. Die Ausnahmeregelung gilt seit 1. April 2020 und ist befristet bis zum 31. Oktober 2020.

Minijobber und Kurzarbeitergeld?

Für geringfügig Beschäftigte wie 450-Euro-Minijobber entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da diese Regelung nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gilt.

Seit wann gelten diese Maßnahmen?

Die Regelung zum Kurzarbeitergeld wurde bereits am 14. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat mit Rückwirkung zum 1. März 2020 in Kraft. Als Unternehmerin/ Unternehmer können Sie jetzt also Kurzarbeitergeld beantragen.

Wenn der Verdienst trotz Kurzarbeitergeld dennoch nicht ausreicht…

Seit dem 1. April entfällt eine Vermögensprüfung für den Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) für die Dauer von 6 Monaten. Dies bedeutet für die Empfänger der Leistung sichtbar weniger Bürokratie – und einen schnelleren Erhalt der Unterstützung. Weiterhin wichtig zu wissen: Da möglichst niemand während der Corona-Krise umziehen sollen muss, werden die Aufwendungen für Wohnung und Heizung in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs in voller Höhe anerkannt!

Was können Familien mit geringem Einkommen tun?

Seit dem 1. April können Familien mit einem kleinen Einkommen den Notfall-Kiz in Anspruch nehmen und zusätzlich bis zu 185 Euro pro Monat und Kind online beantragen. Ob und in welcher Höhe der Notfall-Kiz gezahlt wird, hängt von Einkommen, Familiengröße, dem Alter der Kinder sowie den Wohnkosten ab. Sie können online prüfen, ob Sie berechtigt sind.

Zu guter Letzt: Solo-Selbstständige

Als Solo-Selbständiger haben Sie zwar keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld – vielen von Ihnen brechen jedoch die Aufträge weg und auch als Freiberufler haben Sie laufende Kosten, welche zu bedienen sind.

Für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen (bis zehn Beschäftigte) stellt die Bundesregierung ein Gesamtbudget an Hilfen in Höhe von 50 Milliarden Euro bereit. Die Gelder können bei den Ländern beantragt werden, über drei Monate können Sie, je nach Größe Ihres Unternehmens, Zuschüsse in Höhe von bis zu 15.000 Euro erhalten. Auskunft gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Bleiben Sie gesund!

Liebe Mandantinnen und Mandanten, kommen Sie gut und gesund durch die Zeit der Corona-Pandemie und bleiben Sie vor allen Dingen zuversichtlich. Das Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall eine sehr sinnvolle und gute Sache, um Arbeitsplätze zu erhalten, niemanden entlassen zu müssen und die Zeit des Engpasses abzufedern sowie möglichst abgesichert zu umschiffen. Es kommen auch wieder andere Zeiten, der jetzige Zustand wird zum Glück nicht dauerhaft anhalten und es bleibt zu hoffen, dass Sie als Unternehmer wie auch als Arbeitnehmer gestärkt aus der Krise hervorgehen. Ebenso bleibt zu hoffen, dass Ihr Unternehmen möglichst ohne Blessuren durch die Pandemie kommt und am Ende alles gut wird.

In diesem Sinne
Ihre Daniela Kunschke

Tags: Corona, Krise, Kurzarbeit, Unternehmen

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