Der Sommer naht, der Urlaub kommt
Wer kennt es nicht, viel zu lange war es nass und kalt bei uns. Du fühlst dich schlapp und müde und weißt eines: Du bist urlaubsreif! Einfach nur Sonne tanken, Energie schöpfen und vor allem eines – den Alltag vergessen.
Das ganze Jahr über hast du hart gearbeitet, und nun nähert sich die bereits lang ersehnte Zeit, in der du deinen Urlaub nimmst. Voller Vorfreude durchstöberst du Reisekataloge und Reiseportale. Es gibt so vieles, was du machen könntest: Von Pauschalreisen, Erlebnisreisen oder Wellnessurlaub, heutzutage bleibt kein Wunsch mehr unerfüllt…
Doch was ist das da – dieses deine Stimmung leicht trübende Gefühl?
Darf ich vorstellen? Das ist der Gedanke an deinen besten Freund, an den treuen Begleiter an deiner Seite. Das ist dein Familienmitglied, das dich jeden Tag erneut fröhlich erwartet, wenn du von der Arbeit kommst.
Und nun verstehst du, wieso sich dieses Gefühl aufdrängt: Es ist die Frage „Was mache ich nur mit meinem Tier?“ Ob Hund, Katz, dein Piep Matz oder die Fische. Sie alleine zurücklassen, das ist definitiv ausgeschlossen. Also stellt sich nun die Frage nach einer zuverlässigen und liebevollen Betreuung, denn du willst dein Tier ja während deiner Abwesenheit gut betreut wissen.
Gute Betreuung kostet jedoch meistens Geld und das nicht zu knapp. Dies ist jedoch bei vielen von uns absolut zweitrangig, in erster Linie liegt uns doch das Wohl des Tieres am Herzen. Wie praktisch wäre es also, wenn man die Kosten hierfür als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen könnte?!
Mit der Einführung der Ermäßigung der Einkommensteuer über die haushaltsnahen Dienstleistungen versucht die Politik vor allem Schwarzarbeit zu bekämpfen. Die Ermäßigung ist recht lukrativ, da der Abzug direkt von der noch zu zahlenden Einkommensteuer erfolgt. Aber was ist denn nun eine haushaltsnahe Dienstleistung?
Eine haushaltsnahe Dienstleistung ist eine Tätigkeit, die
Liegt das alles vor, dann handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung! Beachten sollte man jedoch, dass der Ermäßigungsanspruch erlischt, wenn im Jahr der Inanspruchnahme keine Einkommensteuer zu zahlen ist. Übertragen kann man den Bonus jedoch leider nicht auf das Folgejahr.
Versuchen wir das ganze Mal an einem Beispiel zu veranschaulichen:
Der ledige Max ist ein Katzenliebhaber. Der rüstige Rentner lebt mit seiner auch schon etwas betagteren Katzendame Hexe in einer 2 Zimmerwohnung. Nun hat Max doch tatsächlich eine 14-tägige Kreuzfahrt im Mittelmeer gewonnen und hat sich an einen örtlich ansässigen Tierbetreuungsdienst Urlaubsglück gewendet. Dieser kommt in der Urlaubszeit täglich, bespielt Hexe mit der Federangel, stellt Ihr frisches Futter hin, tauscht das Wasser im Napf und reinigt vor allem das Katzenklo. Hierfür berechnet Urlaubsglück für jeden Tag 12 Euro.
Kosten für die Betreuung sind somit 14 Tage x 12 EUR entsprechen 168€.
Max hat ein zu versteuerndes Einkommen von 18.000 EUR. Hierauf entfällt eine zu zahlende Einkommensteuer in Höhe von rund 2.220 EUR.
Am 4. Februar 2015 wurde vom Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 15 K 1779/14 E) entschieden, dass Tierbetreuungskosten durchaus Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind! Das Finanzgericht hat somit der Finanzverwaltung widersprochen und die bisher nicht vom Finanzamt akzeptierten Tierbetreuungskosten wirken sich nun für uns positiv aus!
Der Gesetzgeber hat den Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ übrigens nicht definiert. Folglich mussten die Richter entscheiden, was nun hierunter zu verstehen ist. Die Richter entschieden, dass es sich um gewöhnliche hauswirtschaftliche Verrichtungen handelt. Hierzu gehören ebenfalls auch Leistungen, die für die Betreuung und Versorgung eines im Haushalt aufgenommenen Tieres anfallen. Wohnungskatzen sind so dem Haushalt zuzurechnen und so ist die Reinigung des Katzenklos, das Füttern, Tränken und Spielen als haushaltsnahe Dienstleistung gem. (§ 35a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 EStG) begünstigt!
Genau dieses Problem, hatten Katzenhalter. Damit Ihr Stubentiger nicht ganz alleine die Zeit der Abwesenheit in der Wohnung verbringt, engagierten diese eine Tier- und Wohnungsbetreuerin. Die Halter gaben die entstandenen Kosten für die Betreuerin in Ihrer Einkommensteuererklärung an und beantragten so die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Dies ist eigentlich ein sehr cleverer Schritt, denn steuerlich lohnt sich die Beantragung der Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Jedoch hat das Finanzamt den Antrag nicht angenommen, da in einem Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen eine Ermäßigung für Tierbetreuungs-, Tierpflege-, und -arztkosten ausgeschlossen ist und an diese Schreiben halten sich die Finanzämter.
Die Katzenhalter haben die Entscheidung Ihres Finanzamtes jedoch nicht hingenommen, sondern haben einen sogenannten Einspruch eingelegt und letztendlich Klage beim Finanzgericht Düsseldorf eingereicht. Dieses hat letztendlich den Katzenhaltern rechtgegeben. Die Kosten für die Betreuung der Tiere zu Hause sind bei Ihrer Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Die Mühlen der Finanzverwaltung sind jedoch sehr, sehr langsam. Zunächst gab es also erst dieses eine Urteil. Die Finanzämter werden sich jedoch auch künftig wahrscheinlich noch an das Schreiben des Ministeriums halten und es wird eine Weile dauern, bis sich hier etwas ändert.
Zunächst sollte die Einkommensteuererklärung mit Angabe der Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung abgegeben werden. Wenn Sie den Bescheid erhalten und die haushaltsnahen Dienstleistungen sind nicht akzeptiert worden, schreiben Sie einen Einspruch in dem Sie sich auf das o.g. Aktenzeichen beziehen. Hiermit wird vorerst der Fall offengehalten, und die Einkommensteuererklärung kann dann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden.
Eine Ermäßigung für die Tierbetreuungskosten lohnt sich, wichtig ist hier, das Ganze nicht mit Tierpensionen etc. zu verwechseln, denn diese sind weiterhin Privatvergnügen. Aber wer sein Tier weiterhin in seinem gewöhnlichen Umfeld zu Hause lässt, sollte hier die Rechnungen der Tierbetreuer in der Einkommensteuer angeben, den Bescheid abwarten und dann innerhalb von 4 Wochen Einspruch einlegen. Hier empfiehlt es sich, schnellstens einen Steuerberater aufzusuchen, denn nach Ablauf der sogenannten Einspruchsfrist ist die Chance vorbei. Alles klar? Dann steht einem erholsamen Urlaub nichts mehr im Wege!
Steuerberatung Daniela Kunschke
Diplom Betriebswirtin
Daniela Kunschke
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